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Aktuelle Satzung aus Mai 2016

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Schapdetten e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Coesfeld eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Nottuln-Schapdetten.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Schützenverein Schapdetten ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig. Er hegt aufgrund alter Traditionen die Heimatpflege und den Heimatgedanken. Der Verein wird alte Sitten und Gebräuche der Heimat hegen und pflegen, den Familiensinn fördern und nachbarliche Beziehungen stärken und vertiefen. Bei Katastrophen und Unglücksfällen stellen sich die Mitglieder unentgeltlich in den Dienst der Allgemeinheit.

Jede Gewinnabsicht ist ausgeschlossen. Eine Verteilung etwaiger Überschüsse an die Mitglieder des Vereins erfolgt nicht. Überschüsse können nur für die Zwecke des Vereins Verwendung finden.

 

§ 3 Mitgliedschaften

Mitglieder des Vereins können alle männlichen Personen werden. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden und ist durch die erste ordnungsgemäß entrichtete Beitragszahlung vollzogen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Aufnahmeanträge von noch nicht volljährigen Bürgern bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten.

 

-Ehrenmitgliedschaft-

Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um das Vereinsleben des Schützenvereins ganz besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft muss beantragt werden. Der Antrag ist dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand hat den Antrag zu prüfen und ihn der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Über die Ernennung entscheidet die Generalversammlung der Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Ehrenmitglieder ohne Antrag werden alle Mitglieder des Schützenvereins, die 50 Jahre ununterbrochen aktive Mitglieder des Vereins sind.

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende. Der Austretende verzichtet mit seinem Austritt auf jedwede Ansprüche gegenüber dem Verein.

Jedem Vereinsmitglied, das nach zweimaliger Aufforderung seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet, wird vom Vorstand mit schriftlicher Mitteilung (unter Angabe der Gründe) mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt.

 

§ 5 Beiträge

Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages beschließt die Generalversammlung der Mitglieder. Der Beitrag ist gegen Aushändigung der Jahresmitgliedkarte an die von der Versammlung zu wählenden Beitragseinzieher zu zahlen. Neumitglieder, die nicht im Einzugsgebiet der Beitragskassierer ihren Wohnsitz haben, müssen ihren Jahresbeitrag per Lastschriftverfahren entrichten.

Mitglieder sind zu allen Festlichkeiten des Vereins zugelassen. Der Eintritt für die Mitglieder und ihrer Dame ist frei. Mitglieder, welche ihren Jahresbeitrag nicht gezahlt haben und daher nicht im Besitz einer Mitgliedskarte sind, haben keinen freien Eintritt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder und des Königs

Pflicht eines jeden Mitgliedes ist es, das Ansehen des Schützenvereins zu wahren und die Interessen des Vereins zu fördern. Es soll deshalb an jeder Veranstaltung teilnehmen, den Vorstand nach Möglichkeit unterstützen und seine aufbauende tätige Mitarbeit bekunden.

Für die Festumzüge ist als Schützenanzug dunkler Rock und weiße Hose sowie Schützenhut obligatorisch. An den Veranstaltungen des Vereins und den Festumzügen sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

Am Vogelschießen können nur diejenigen Mitglieder teilnehmen, die mindestens 18 Jahre alt sind, zwei Jahre Mitglied des Vereins sind und ihren Wohnsitz im Ortsteil Schapdetten oder in der näheren Umgebung (Tilbeck, Fuhlenbeck und Heller) haben.

Im Ausnahmefall entscheidet der Vorstand.

Der jeweilige alte König hat den ersten Schuss. Das Mitglied, das den letzten Rest des Vogels herunterschießt, ist unwiderruflich König. Die Rechte und Verpflichtungen des Königs werden auf der Hauptversammlung bekanntgegeben. Der König ist für die Königskette und das ihm sonst anvertraute Vereinseigentum verantwortlich und haftbar.

 

§ 7 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlungen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auch weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgabenbereichen, geschaffen werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Der Verein versammelt sich jährlich in zwei ordentlichen Versammlungen. Mitte Januar findet die Hauptversammlung und sechs Wochen vor Schützenfest die Generalversammlung statt. Diese Termine sind jedoch um zwei Wochen verschiebbar. Das Fest wird alljährlich am Freitag, Samstag und Sonntag vor dem 25. Juli (Jakobi) gefeiert. Die Vorbereitungen hierzu trifft der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu dieser Versammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Eingeladen wird zu den Versammlungen eine Woche vorher durch Mitteilung in den „Westfälischen Nachrichten“ sowie durch öffentlichen Aushang im Ortsteil Schapdetten. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist eine Nachwahl erforderlich. Die Versammlung vor dem Fest ist die Generalversammlung.

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

  1. Beschlussfassung über den Ablauf des anstehenden Schützenfestes
  2. Mitgliederangelegenheiten

Die Geschäfte der Hauptversammlung nach dem Schützenfest sind:

  1. Wahl des Vorsitzenden und eines Stellvertreters
  2. Wahl des Schriftführers
  3. Wahl des Schatzmeister
  4. Wahl der Offiziere
  5. Wahl von weiteren Vorstandmitgliedern
  6. Vortrag der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

Dauer einer Wahlperiode

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Schatzmeister und die Offiziere werden jeweils für 3 Jahre gewählt.

Die weiteren Vorstandsmitglieder werden jeweils für 9 Jahre gewählt.

Über die Einsetzung von Ausschüssen, Satzungsänderungen sowie über alle den Verein insgesamt angehenden Belange, soweit derartige Beschlüsse nicht dem Vorstand vorbehalten sind, kann in beiden Versammlungen Beschluss gefasst werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder von 15 Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Gründe einzuberufen. Die Einberufung ist wie eine ordentliche Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.

Wählbar ist jedes Mitglied nach zweijähriger Vereinszugehörigkeit.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem jeweiligen Oberst und dem Major des Offizierskorps sowie 9 weiteren Vorstandmitgliedern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Barauslagen sind den Vorstandmitgliedern nach Genehmigung durch den gesamten Vorstand zu ersetzen.

In den Vorstand gewählt werden kann nur, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein mindestens zwei Jahre angehört.

 

§ 10 Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand hat an erster Stelle die Pflicht, das Ansehen des Schützenvereins zu wahren und zu hegen, bei Unstimmigkeiten für Ruhe und Ordnung zu sorgen, über die Befolgung der Satzung und die Ausführung der Beschlüsse zu wachen und das Vereinsvermögen gewissenhaft zu verwalten.

Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und die Jahresmitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er kann nach seinem Ermessen das Wort erteilen und entziehen, die Besprechungen schließen und eine Abstimmung herbeiführen.

Bei Wahlen kann der Vorstand der Mitgliederversammlung für jeden Posten wenigstens einen Vorschlag machen.

Der Schatzmeister hat für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte Sorge zu tragen.

Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Schützenvereins, führt das Protokoll und ist verantwortlich für die rechtzeitige Einladung zu den Versammlungen.

Der Oberst führt das Kommando bei den Festumzügen.

Jedes Mitglied hat seinen Anordnungen pünktlich Folge zu leisten.

Vorstandsmitglieder, die zu berechtigten Klagen Anlass gegeben haben, scheiden jederzeit aus dem Vorstand aus, wenn ihnen die Mitgliederversammlung durch eine schriftliche Abstimmung mit Mehrheit das Vertrauen entzieht.

 

§ 11 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB eingegangen werden, soweit der Betrag von 1,000,00 Euro für den Einzelfall nicht überschritten wird.

Verbindlichkeiten über 1.000,00 Euro bedürfen zu ihrer Gültigkeit gegenüber dem Verein eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.

 

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der St. Bonifatius Kirchengemeinde Schapdetten zur Verwendung für örtlich wohltätige Zwecke zugeführt.

Satzung als PDF-Datei